1. GELTUNGSBEREICH; AKZEPTANZ; ANDERWEITIGE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1.1
Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen uns, der der Capricorn Group, und dem Vertragspartner nachstehend „Lieferant“ genannt.

1.2
Mit der Bestätigung unseres Auftrags durch den Lieferanten gelten diese Einkaufsbedingungen als durch den Lieferanten anerkannt.

1.3
Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir deren Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprechen. Ist der Lieferant hiermit nicht einverstanden, so hat er uns auf diesen Umstand unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Dem formularmäßigen Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. 

2. ANGEBOTE; BESTELLUNG 

2.1
Für die Ausarbeitung von Angeboten, Planungen, Kosten- voranschlägen etc. durch den Lieferanten wird von uns keine Vergütung gewährt, soweit eine solche nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

2.2
Der Lieferant hat nach Eingang einer jeden schriftlichen Bestellung von uns diese Bestellung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen, entweder zu bestätigen, abzulehnen oder uns ein modifiziertes Angebot zu unterbreiten. Diese 3-Tage-Frist wird nachfolgend „Reaktionszeit“ genannt. Zur Wahrung der Schriftform ist die telekommunikative Übermittlung per Telefax oder E-Mail ausreichend. Zeiträume, die innerhalb eines Samstags, Sonntags oder eines gesetzlichen Feiertags am Geschäftssitz des Lieferanten liegen, werden bei Bemessung der Reaktionszeit nicht mitgerechnet. Bestätigt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb der Reaktionszeit, sind wir berechtigt, die Bestellung zu widerrufen. 

2.3
Unsere Bestellungen und Änderungen zu diesen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich erteilt bzw. bestätigt werden.

2.5
Die Weitergabe unserer Bestellungen im Ganzen oder teilweise an Dritte darf nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung erfolgen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt uns zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Vertrages. Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben unberührt. 

2.6
Die Abtretung von Ansprüchen und/oder die Übertragung der Einziehung von Forderungen gegen uns auf Dritte ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gestattet. 

2.7
Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, sind wir unbeschadet sonstiger Rechte zur Kündigung des Vertrages berechtigt. 

3. LIEFER- UND LEISTUNGSTERMINE; LIEFERUNGEN 

3.1
Die vertraglich vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermine – nachstehend kurz „Termine“ genannt – sind verbindlich und verstehen sich als Zeitpunkt des Wareneinganges bzw. der Leistungserbringung an dem vereinbarten Bestimmungsort. 

3.2
Wird die Einhaltung eines Termins gefährdet, so hat uns der Lieferant hiervon unverzüglich schriftlich (Telefax oder E-Mail ausreichend) in Kenntnis zu setzen. 

3.3
Im Falle eines von dem Lieferanten zu vertretenden Liefer- bzw. Leistungsverzugs behalten wir uns die Geltendmachung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % pro Werktag des Verzugs, maximal jedoch 5 % des gesamten Auftragsvolumens, vor. Wir können die Vertragsstrafe auch dann fordern, wenn wir uns das Recht dazu bei Annahme der Lieferung bzw. Leistung nicht ausdrücklich vorbehalten. Weitergehende Ansprüche unsererseits, insbesondere solche auf Schadensersatz, bleiben unberührt. 

3.4
Auch im Falle der Akzeptanz einer Terminverschiebung durch uns bleiben die uns zustehenden gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche aus Verzug vorbehalten. 

3.5
Der Lieferant ist bei von ihm zu vertretenden Lieferterminüberschreitungen verpflichtet, das schnellste zur Verfügung stehende Transportmittel unbeschadet der in der Bestellung vorgeschriebenen Versandart zur Minderung des Terminverzuges einzusetzen. Die Kosten für diesen Transport gehen zu Lasten des Lieferanten. 

3.6
Im Falle eines von dem Lieferanten zu vertretendem Lieferverzug sind wir berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist von im Regelfall nicht länger als 14 Kalendertagen mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten. 

3.7
Wurde ein Fixtermin vereinbart, so ist der Vertrag mit der Überschreitung des Termins aufgelöst, es sei denn, wir beanspruchen unverzüglich, spätestens aber binnen drei Tagen nach der Überschreitung des Termins, die Erfüllung des Vertrages. 

3.8
Teil- / Vorauslieferungen sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erlaubt. Ausgenommen hiervon sind Lieferungen und Leistungen innerhalb von max. 7 Kalendertagen vor dem vereinbarten Termin. Auch bei einer erlaubten Vorauslieferung beginnt die Zahlungsfrist erst mit dem vertraglich vereinbarten Termin. 

3.9
Lieferungen erfolgen, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, nach DAP (Incoterms 2021) an den vereinbarten Bestimmungsort. 

3.10
Die Verpackung ist unter Berücksichtigung der einschlägigen Verpackungsnormen, so zu wählen, dass eine beschädigungsfreie Lieferung gewährleistet ist. Der Lieferant ist auf Aufforderung von Capricorn verpflichtet, die Transportverpackung zurückzunehmen. 

3.11
Für die Rüge von Mängeln, Falschlieferungen oder Mindermengen nach § 377 HGB gilt: 

Eine Wareneingangskontrolle findet durch uns nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbaren Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche Mängel werden wir unverzüglich rügen. Wir behalten uns vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen. Im Weiteren rügen wir Mängel, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Die Bezahlung der Ware bedeutet keine vorbehaltlose Abnahme der Ware. 

3.12
Im Falle speziell vereinbarter Lieferfreigabe durch uns sind wir berechtigt, die Lieferfrist um bis zu 90 Kalendertage zu verlängern. Der Lieferant ist in diesem Falle verpflichtet, die Ware bis zur Lieferfreigabe durch uns unentgeltlich und sorgfältig zu verwahren. 

4. LIEFER- UND LEISTUNGSÄNDERUNGEN 

4.1
Wir können jederzeit Änderungen des vereinbarten Liefer- und/oder Leistungsumfangs verlangen, insbesondere in Konstruktion, Verfahren und/oder Ausführung, soweit derartige Änderungen dem Lieferanten nicht unzumutbar sind. 

4.2
Im Falle derartiger Änderungsverlangen sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten, durch den Lieferanten innerhalb angemessener Frist schriftlich zu nennen und zwischen den Parteien angemessen zu vereinbaren. Der Lieferant ist angehalten, alle ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Mehrkosten auf das zwingend erforderliche Ausmaß zu begrenzen. 

4.3
Der Lieferant hat nur dann Anspruch auf die Vergütung von Mehrkosten, wenn hierüber mit uns eine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. 

4.4
Sofern der Lieferant Inhalt und/oder Umfang vereinbarter Lieferungen und/oder Leistungen ändern möchte, hat er derartige Änderungsbegehren möglichst frühzeitig, in der Regel mindestens sechs Monate vorher, schriftlich bei uns zu beantragen.

4.5
Die beantragte Änderung ist nur zulässig, wenn wir zu dieser ausdrücklich, vorherig und schriftlich unsere Zustimmung erteilt haben. 

4.6
Keiner Zustimmung, jedoch einer vorherigen, unverzüglichen und rechtzeitigen schriftlichen Mitteilung durch den Lieferanten bedürfen solche Änderungen, die aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften oder Normen auf Seiten des Lieferanten zwingend erforderlich werden. 

4.7
Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich solche Änderungen vorzuschlagen, die er im Hinblick auf veränderte gesetzliche oder sonst zwingende Vorschriften oder aus sonstigen Gründen für notwendig oder zweckmäßig hält. Sofern eine Änderung die Kosten oder den Lieferzeitpunkt beeinflussen kann, muss der Lieferant uns hiervon zeitgleich in Kenntnis setzen. 

5. QUALITÄT UND DOKUMENTATION 

5.1
Die zu liefernden Waren müssen den jeweils geltenden in und ausländischen Bestimmungen (insbesondere den Sicherheits-, Unfallverhütungs- und Umweltvorschriften, den einschlägigen Verordnungen und Richtlinien der VDE Vorschriften, der REACH Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 und der RoHS-Richtlinie, 2011/65/EU, zuletzt geändert durch die delegierte Richtlinie 2016/58/EU), den anerkannten neuesten Regeln und Normen der Technik sowie genauestens den der Bestellung zugrunde liegenden und dem Lieferanten bekannten Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Muster, Spezifikationen, Abnahmebedingungen usw. entsprechen.

5.2
Der Lieferant wird alle erforderlichen Datenblätter sowie Sicherheitsdatenblätter und Merkblätter zu der bestellten Ware übergeben und seine Lieferungen den jeweils geltenden Bestimmungen (z. B. CLP-Verordnung [EG] Nr. 1272/2008) entsprechend kennzeichnen.

5.3
Der Lieferant hat ein den Forderungen der ISO 9001 entsprechendes Qualitätsmanagement einzurichten und eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätskontrolle durchzuführen und sich bestmöglich in Richtung ISO 16949, ISO 17025 und VDA 6.4 sowie einer Null-Fehler-Philosophie zu entwickeln. 

5.4
Der Standard der ISO 26262 betreffend funktionale Sicherheit für Systeme mit Elektronik und Software ist vom Lieferanten einzuhalten. Der Lieferant hat auch für IT-Sicherheit gemäß den Vorgaben der ISO 27001 zu sorgen.

5.5
Für Geräte, Instrumente, Anlagenteile bzw. Anlagen sind vollständige Wartungs-, Bedienungs- und Serviceanleitungen ohne gesonderte Vorschreibung und ohne Mehrkosten in elektronischer Form mitzuliefern. 

5.6
Jede Änderung des Produktionsprozesses, des Produktionsstandortes oder des Versandortes der Waren bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf. Kosten und Schäden, die uns aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift oder sonst aufgrund eines vom Lieferanten veranlassten Ortswechsels entstehen, sind vom Lieferanten zu tragen. Über ihm bekannte Standortverlagerungen in seiner Lieferkette oder ihm bekannte Unterauftragnehmerwechsel in der Lieferkette wird uns der Lieferant umgehend schriftlich informieren. 

5.7
Der Lieferant ist verpflichtet, eine vollständige Produktdokumentation (insbes. Installations-, Wartungs-, Bedienungs- und Serviceanleitungen, Prüfdokumentation, CE-Erklärungen, etc.) ohne gesonderte Vorschreibung und ohne Mehrkosten in elektronisch editierbarer Form, als PDF und als Hardcopy mitzuliefern. Dabei sind die Vorgaben eines eventuell vereinbarten Lieferantendokumentationslastenheftes einzuhalten. 

5.8
Wir sind berechtigt, diese Produktdokumentation unbeschränkt zu nutzen und sie insbesondere in Schulungs- und Vertriebsunter- lagen sowie in Kundendokumentationen ganz oder auszugsweise, in der Originalsprache oder in einer Übersetzung zu integrieren. 

6. PREISE UND ZAHLUNG 

6.1
Die in dem Angebot des Lieferanten und/oder in unserer Bestellung angegebenen Preise sind, soweit nicht ausdrücklich eine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wird, Festpreise und somit bis zur vollständigen und auftragsgemäßen Lieferung und Leistung unveränderlich. 

6.2
Die Zahlung erfolgt, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, nach vertragsgemäßem Wareneingang bzw. vertragsgemäßer Leistungserbringung und Eingang der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung nach 30 Kalendertagen netto. 

7. MÄNGELHAFTUNG UND VERSICHERUNGSPFLICHT 

7.1
Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, beträgt die Verjährung für Mängelansprüche 36 Monate ab Gefahrenübergang 

7.2
Während der Dauer der gesetzlichen Gewährleistung, hat der Lieferant Mängel auf Aufforderung unverzüglich und auf eigene Kosten zu beseitigen. 

7.3
Alle mit der Mängelbeseitigung in Zusammenhang stehenden Kosten, wie z.B. Transport sowie Aus- und Einbaukosten, gehen zu Lasten des Lieferanten. 

7.4
Die Verjährungsfrist für berechtigte Ansprüche aus der Mangelhaftung wird für die Dauer der Mängelbeseitigung bis zur erfolgreichen Mangelbehebung gehemmt. 

7.5
Für im Rahmen der Mängelbeseitigung ausgetauschte oder reparierte Teile gilt eine Mängelhaftung für die Dauer von 36 Monaten ab Fertigstellung des Austauschs bzw. der Reparatur. 

7.6
Soweit der Lieferant seiner Verpflichtung zur Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nachkommt, sind wir berechtigt, die Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen bzw. wenn dies nicht möglich ist, anderweitig Ersatz zu beschaffen. 

7.7
Das zu Ziffer 7.6 Vereinbarte gilt entsprechend in solchen Fällen, in denen wir unter Abwägung beiderseitiger Interessen zur Vermeidung erheblicher Schäden von einer Fristsetzung berechtigt absehen dürfen oder eine solche für uns unzumutbar ist. Weitergehende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt. 

7.8
Der Lieferant ist verpflichtet, für die Dauer der Lieferbeziehung und eine angemessene Zeit darüber hinaus (zumindest 10 Jahre) zur Abdeckung aller sich aus der gegenständlichen Lieferbeziehung ergebenden Risiken (wie ins- besondere Betriebs- und Produkthaftpflicht, erweiterte Produkthaftpflicht einschließlich Aus- und Einbaukosten, sowie Prüf-, Sortier- und KFZ-Rückrufkosten) einen angemessenen Versicherungsschutz mit einer Versicherungssumme von zumindest EUR 5 Mio. je Schadensfall mit weltweitem Geltungsbereich (inklusive USA/Canada) zu unterhalten. Diese Versicherungsdeckung ist für die gesamte Dauer aller sich aus der Lieferbeziehung ergebenden Verpflichtungen aufrecht zu erhalten. Der Lieferant hat Capricorn den Nachweis des Versicherungsschutzes binnen 14 Tagen nach Vertragsunterfertigung und die Aufrechterhaltung dieses Versicherungsschutzes während der Vertragslaufzeit jeweils alle sechs Monate unaufgefordert vorzulegen. 

8. ERSATZTEILE, FERTIGUNGSMITTEL UND VORMATERIALIEN 

8.1
Der Lieferant garantiert die Verfügbarkeit der Ersatzteile für die von ihm gelieferte Ware für einen Zeitraum von 15 Jahren nach Beendigung der Lieferung und wird diese Verpflichtung auch auf alle seine Unterauftragnehmer übertragen. Sollte innerhalb dieses Zeitraums ein Ersatzteil nicht mehr verfügbar sein, so wird der Lieferant eine technische Ersatzlösung liefern, deren Lieferfrist nicht länger als die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ist und deren Preis nicht höher als für das betroffene Ersatzteil ist. 

8.2
Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss mindestens sechs Monate vor der Einstellung der Produktion liegen. 

8.3
Fertigungsmittel, die wir dem Lieferanten zur Verfügung gestellt haben, sind pfleglich zu behandeln. 

8.4
Fertigungsmittel, die der Lieferant hergestellt oder beschafft hat und für die von uns die Herstellungskosten (Werkzeugkosten) bezahlt wurden, gehen ab Zeitpunkt der Bezahlung in unser Eigentum über. Bei der Bezahlung von mindestens 50 % der Herstellungskosten (Werkzeugkosten) haben wir Anspruch auf Übertragung anteiligen Miteigentums. 

8.5
Alle von uns gestellten oder im Sinne von Ziffer 8.3 erworbenen Fertigungsmittel sind vom letzten Produktionszeitpunkt an 15 Jahre im nutzungsbereiten Zustand zu unserer Verfügung aufzubewahren und mit einer dauerhaften Aufschrift “Eigentum (Miteigentum) der Capricorn Group” zu versehen. Sollte dem Lieferant diese Aufbewahrung unmöglich oder unzumutbar sein, hat er uns hierüber unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, damit entsprechende Maßnahmen vereinbart werden können. 

8.6
Die Fertigungsmittel sind uns während der o. a. Aufbewahrungszeit auf Anforderung ohne Zurückbehaltungsrecht zu übergeben. Mit Übergabe der betreffenden Fertigungsmittel an uns endet die Pflicht des Lieferanten zu deren Aufbewahrung.

8.7
Bei Beschädigung, Verlust oder Untergang von durch uns beigestellter Vormaterialien (Halbzeug, Güsse, vorbearbeitete Teile etc.) sind uns deren Wiederbeschaffungskosten durch den Lieferanten zu ersetzen.

9. RECHTE AN UNTERLAGEN; GEHEIMHALTUNG 

9.1
Alle dem Lieferanten zur Legung von Angeboten oder zur Ausführung von Bestellungen überlassenen Zeichnungen, Skizzen, Berechnungen, Beschreibungen und dergleichen – nachstehend zusammenfassend „Unterlagen“ genannt – bleiben unser Eigentum und sind mit Abgabe des Angebots bzw. mit Ausführung der Bestellung an uns zurückzugeben. Die Unterlagen dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Erlaubnis weder geändert oder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. 

Nimmt der Lieferant an den Unterlagen, nach vorheriger Erlaubnis durch uns gemäß dem vorstehenden Absatz, Änderungen vor, so darf der Lieferant die geänderten Unterlagen ausschließlich zur Legung von Angeboten oder zur Ausführung von Bestellungen verwenden. Im Übrigen überträgt uns der Lieferant an den geänderten Unterlagen das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbegrenzte Nutzungs- und Verwertungsrecht. Der Rückgabeanspruch gemäß dem vorstehenden Absatz erstreckt sich auch auf die geänderten Unterlagen. 

9.2
Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihm im Laufe der Zusammenarbeit mit uns zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Capricorn Group („geheime Informationen“) streng vertraulich zu behandeln. Die geheimen Informationen dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht noch für andere Zwecke als die Abwicklung unserer Bestellungen verwendet werden. Es ist dem Lieferanten insbesondere untersagt, Unterlagen (z.B. Daten, Dokumentationen, Programme) jedweder Art, ohne unsere schriftliche Genehmigung von unserem Firmengelände zu entfernen. Bei durch uns genehmigter (teilweiser) Vergabe von Unteraufträgen zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten an Unterlieferanten hat der Lieferant seinen Unterlieferanten entsprechende Geheimhaltungspflichten aufzuerlegen. Ebenso wird er seine Mitarbeiter entsprechend zur Geheimhaltung (einschließlich Verwendungsverbot) verpflichten. 

9.3
Als geheime Informationen gelten insbesondere alle zur Legung von Angeboten bzw. Ausführung von Bestellungen überlassenen Zeichnungen, Berechnungen, alle Capricorn eigenen und kundenbezogenen geschäftlichen, technischen und personenbezogenen Daten, das gesamte Capricorn eigene oder von Kunden zur Verfügung gestellte technische Know How (Konstruktionen, Spezifikationen, Pläne, Software, etc.), die Bestellung und die sich daraus ergebenden Arbeiten, Ergebnisse, Daten und Kenntnisse.

9.4
Der Lieferant verpflichtet sich im Rahmen des nach dem jeweiligen Stand der Technik Möglichen, alle geheimen Informationen sofort nach Erhalt wirksam gegen den Zugriff unbefugter Dritter zu sichern und sie insbesondere gegen Entwendung, Verlust, Manipulation, Beschädigung oder jeder Vervielfältigung zu sichern. Hat der Lieferant Hinweise darauf, dass unbefugte Dritte Kenntnisse von den geheimen Informationen erlangt haben, so hat er uns unverzüglich schriftlich zu informieren und in Abstimmung mit uns alle erforderlichen Schritte einzuleiten, um den Sachverhalt aufzuklären und gegebenenfalls zukünftige Zugriffe zu verhindern. 

9.5
Sollte der Lieferant die geheimen Informationen in seinen Datenverarbeitungsanlagen speichern, bearbeiten oder verarbeiten, so wird er sicherstellen, dass unbefugte Dritte nicht auf diese Daten zugreifen können. 

9.6
Der Lieferant verpflichtet sich, nach Durchführung des Auftrags alle verkörperten und alle datenbasierten geheimen Informationen an uns zurückzugeben. Der Lieferant wird darüber hinaus alle geheimen Informationen aus seinen Datenverarbeitungsanlagen entfernen sowie alle Vervielfältigungen der geheimen Informationen nach unserer Wahl an uns zurückgeben oder die Vervielfältigungen in einer Art und Weise zerstören, dass eine Rekonstruktion ausgeschlossen ist. Der Lieferant wird die vollständige Rückgabe oder Zerstörung auf unser Verlangen nachweisen und schriftlich bestätigen.

9.7
Der Lieferant ist zur Einhaltung aller auf ihn anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen in jeweils geltender Fassung verpflichtet und wird diese beachten. Der Lieferant hat alle Mitarbeiter und Unterauftragnehmer nach den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu belehren und gegebenenfalls gemäß den auf ihn anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Der Lieferant verpflichtet sich, insbesondere auch Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes durch Technik (Privacy by Design) und datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Privacy by Default) zu ergreifen. 

9.8
Der Lieferant verpflichtet sich, uns bei den auf uns anwendbaren datenschutzrechtlichen Pflichten zu unterstützen. 

9.9
Falls der Lieferant personenbezogene Daten von Capricorn als Auftragsdatenverarbeiter verarbeitet, tut er dies ausschließlich nach Maßgabe unserer Weisungen und erklärt sich bereit, einen separaten Auftragsdatenverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 Abs. 3 EU-Datenschutz-Grundverordnung abzuschließen. 

9.10
Ein Verstoß gegen die Bestimmung dieser Ziffer 9. berechtigt uns zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Vertrages. Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben unberührt. 

9.11
Der Lieferant kann unsere Datenschutzerklärung unter www.capricorngroup.net/datenschutzerklaerung abrufen. Unser Datenschutzbeauftragter bzw. unsere Datenschutzstelle ist per E-Mail unter [email protected] zu erreichen

10. ARBEITSERGEBNISSE UND SCHUTZRECHTE 

10.1
Arbeitsergebnisse im Sinne dieser Bestimmungen bestehen aus allen bei der Durchführung des Einzelvertrages gewonnenen Erkenntnissen einschließlich aller Erfindungen, unabhängig von deren Schutzrechtsfähigkeit und unabhängig davon, ob sie beispielsweise in Aufzeichnungen, Beschreibungen, Versuchsanordnungen, Modellen, Geräten oder Anlagen niedergelegt, gespeichert oder verkörpert sind (nachfolgend als “Arbeitsergebnisse“ bezeichnet). Sämtliche entstehenden Arbeitsergebnisse, egal ob schutzrechtsfähig oder nicht, sind durch die Vertragspartei zu dokumentieren, bei der sie entstehen.

10.2
Alle Arbeitsergebnisse, die der Lieferant erarbeitet, gehen sofort mit deren Entstehen in unser ausschließliches und uneingeschränktes Eigentum über und sind uns unverzüglich bekannt zu geben sowie zugänglich zu machen. Dies gilt auch für die vom Lieferanten getätigten Erfindungen bzw. Erfindungsanteile. 

10.3
Der Lieferant tritt sämtliche Rechte an solchen Erfindungen bzw. Erfindungsanteilen uneingeschränkt an uns ab. Sollten wir auf unsere Rechte an Erfindungen bzw. Erfindungsanteilen ganz oder teilweise verzichten, so ist der Lieferant nicht berechtigt, Rechte an solchen Erfindungen bzw. Erfindungsanteilen geltend zu machen (z.B. Eigennutzung, Schutzrechtsanmeldung, Vergabe von Lizenzen an Dritte, etc.). Erfindungen bzw. Erfindungsanteile sind mit dem vereinbarten Preis gemäß Ziffer 6 dieser AGB abgegolten.

10.4
Hinsichtlich der dem Lieferanten im Zusammenhang mit dem Auftrag zufallenden Urheberrechte räumt er uns auf Dauer das unbeschränkte, kostenlose Werknutzungsrecht ein. 

10.5
Der Lieferant verpflichtet sich, eine von Schutzrechten Dritter freie Lieferung bzw. Leistung zu erbringen. Der Lieferant haftet dafür, dass bei Ausführung des Vertrages und Benutzung des Gegenstandes der Lieferung oder Leistung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er hält uns im Hinblick auf berechtigte Ansprüche Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen insoweit frei. 

11. EXPORTBESCHRÄNKUNGEN; LIEFERANTENERKLÄRUNG 

11.1
Der Lieferant ist verpflichtet, uns unaufgefordert und möglichst frühzeitig über etwaige güterbezogene Beschränkungen bei (Re-) Exporten der von ihm gelieferten bzw. zu liefernden Waren gemäß europäischen und/oder US- amerikanischen Ausfuhr- und/oder Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und/oder Zollbestimmungen des Ursprungslandes der Waren schriftlich zu informieren. Hierzu wird er in seinen Angeboten und Auftragsbestätigungen zu den einzelnen Warenpositionen mindestens die folgenden Angaben machen: 

– Die Nummer der EU-Militärgüterliste und der Dual-Use Güterliste, 

– für US-Güter die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Administration Regulation (EAR), 

– für US-Verteidigungsgüter (sog. ITAR-Güter) die USML (United States Munitions List)-Category, 

– Angaben zum nichtpräferenziellen Ursprung seiner Waren und deren Bestandteile, 

– Angaben zu denjenigen Waren, die auf Basis von kontrollierter US-Technologie gefertigt wurden und/oder die kontrollierte US-Komponenten enthalten. 

– Der Lieferant ist weiter verpflichtet, uns (insb. dem auf der Bestellung angeführten Einkäufer) auf Aufforderung alle weiteren Außenhandelsdaten schriftlich mitzuteilen sowie uns über alle Änderungen der vorstehenden Angaben unaufgefordert schriftlich zu informieren. 

11.2
Die rechtsverbindliche Übernahme von Reexportbeschränkungen nach den Regelungen der Technologietransfer- Verordnung beschränkt sich auf Waren, für die im Lieferland eine Ausfuhrbewilligung nachweislich erforderlich ist (für USA gilt die jeweils gültige Fassung der Export Administration Regulation des US-Department of Commerce), die in den Lieferpapieren außerdem entsprechend gekennzeichnet sind und für die uns der Lieferant dies in Angeboten und Auftragsbestätigungen ausdrücklich zur Kenntnis bringt

11.3
In der EU ansässige Lieferanten sind verpflichtet, uns innerhalb einer Kalenderwoche nach entsprechender Aufforderung das Original der (Langzeit- bzw.) Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft gemäß Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 in der jeweils gültigen Fassung bzw. gemäß DVO (EU) 2015/2447 zu übermitteln. 

11.4
Kommt der Lieferant der vorstehenden Verpflichtung nicht nach oder entspricht seine Erklärung nicht den gesetzlichen Vorschriften, so stellt er uns von allen daraus resultierenden Nachteilen frei.

12. REGELUNGEN ZUM AENTG, MILOG 

12.1
Der Lieferant versichert, dass er allen Verpflichtungen aus dem aktuellen Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) nachkommen wird. Insbesondere versichert der Lieferant, dass er in der Geschäftsbeziehung mit uns seinen von ihm eingesetzten Arbeitnehmern wenigstens die Mindestlöhne aus dem Mindestlohngesetz (MiLoG) zahlt und neben den gesetzlichen Abzügen keine weiteren Abzüge vorgenommen werden.

12.2
Der Lieferant stellt uns auf erstes schriftliches Anfordern von allen Ansprüchen frei, die Dritte aus den Regelungen bei Nichtzahlung des Mindestentgelts (§ 14 AEntG) bzw. Mindestlohns (§ 13 MiLoG) gegen uns geltend machen. 

13. COMPLIANCE UND SOZIALE VERANTWORTUNG 

13.1
Wir unterstützen und achten den Schutz international anerkannter Menschenrechte und sind um die Einhaltung aller geltenden Gesetze und Vorschriften bemüht. Wir haben für unsere Mitarbeiter/innen einen Code of Conduct basierend auf den Prinzipien von Integrität, Redlichkeit und Fairness implementiert und erwartet auch von unseren Lieferanten und deren Unterauftragnehmern die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz international anerkannter Menschenrechte, aller geltenden Gesetze und Vorschriften und der diesen zugrundeliegenden Prinzipien. 

Vor diesem Hintergrund hat der Lieferant im Rahmen dieser Vertragsbeziehung die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnungen einzuhalten. Insbesondere 

– Achtung der Grund- und Menschenrechte, 

– Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit, 

– Einhaltung der gesetzlichen oder in der Industriebranche üblicherweise vorgeschriebenen Mindestlöhne und Sozialleistungen, 

– Einhaltung der gesetzlich oder durch geltende Industrie- oder sonstige Normen vorgegebenen Arbeitszeiten, 

– Gewährleistung der geltenden Gesetze und Vorschriften zur Vereinigungsfreiheit und dem Recht auf Kollektivverhandlungen, 

– Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität, 

– Einhaltung der Anforderungen an Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, 

– Verantwortung für die Umwelt und Einhaltung der geltenden Umweltschutzvorschriften, 

– Einhaltung der Antikorruptionsvorschriften und des Verbots, sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an irgendeiner Form von Bestechlichkeit und Bestechung oder unzulässiger Vorteilsgewährung zu beteiligen, 

– Einhaltung der jeweils geltenden Wettbewerbs- und Kartellgesetze, insbesondere des Verbots wettbewerbsbeschränkender Abreden. 

13.2
Der Lieferant wird ferner keine „Conflict Minerals“ gemäß Section 1502 des US Dodd-Frank Acts, die aus der Demokratischen Republik Kongo oder einem angrenzenden Staat stammen, in seinen Waren verwenden. Falls in den vom Lieferanten gelieferten Waren Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold enthalten sind, muss der Lieferant auf Anfrage alle nötigen Unterlagen, die die Gesetzeskonformität der gesamten Lieferkette nachweisen, vorlegen. 

13.4
Der Lieferant hat eigene angemessene Maßnahmen zur Einhaltung der in dieser Ziffer aufgeführten Gesetze, Vorschriften und Prinzipien zu ergreifen und dies auf Anforderung von Capricorn unverzüglich nachzuweisen. Der Lieferant wird ferner nach besten Kräften dafür sorgen, dass seine Unterauftragnehmer ebenfalls entsprechende Verpflichtungen eingehen.

14. UMWELT

14.1
Für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten hat der Lieferant die notwendigen Ressourcen, insbesondere Materialien, Energie und Wasser, effizient zu nutzen und die Umweltauswirkungen, insbesondere im Hinblick auf Abfall, Abwasser, Luft- und Lärmbelastung, zu minimieren. Dies gilt auch für den Logistik-/ Transportaufwand. Für die quantitative Bewertung der Ressourceneffizienz des Lieferanten muss der Lieferant uns auf Anfrage folgende Angaben in Bezug auf seinen gesamten jährlichen Auftragsumfang mit uns und unseren verbundenen Unternehmen bereitstellen: 

– Gesamtenergieaufwand in MWh; 

– CO2 Emissionen aus eigen und fremd erzeugter Energie in t;

– Gesamtwasserverbrauch in m3; 

– Prozessabwasser in m3;

– Abfall zur Beseitigung in t;

– Abfall zur Verwertung in t;

– VOC Emissionen (volatile organic compound) in t. 

14.2
Der Lieferant verpflichtet sich, bis spätestens zwei Jahre nach Auslösung der Bestellung ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem gemäß “ISO 9001” oder ein davon abgeleitetes, anerkanntes und zertifiziertes Umweltmanagementsystem einzuführen, zu betreiben und uns durch Vorlage eines entsprechenden Zertifikats nachzuweisen.

14.3
Der Lieferant ist verpflichtet, durch geeignete vertragliche Regelungen mit seinen Unterauftragnehmern sicherzustellen, dass die in dieser Ziffer 14. enthaltenen Regelungen eingehalten werden. 

15. SCHLUSSBESTIMMMUNGEN 

15.1
Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst. 

15.2
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen und/oder etwaiger sonstiger zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge unwirksam sein oder werden oder sollte sich in ihnen eine Lücke herausstellen, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden und anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene, zulässige Regelung treten, welche die Vertragsparteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit oder Lücke gekannt hätten. 

15.3
Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen ist der von uns genannte Bestimmungsort. Erfüllungsort für die Zahlung ist unser Geschäftssitz. 

15.4
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Düsseldorf. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Lieferanten zu klagen. 

15.5
Die Parteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis ausschließlich die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG) und sonstiger internationaler Verweisungsnormen.